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Arbeitszeit/Freizeit – Was muss der Arbeitgeber bezahlen?

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13-08-2015: Zusammengefasst aus „Die Presse“, Print-Ausgabe, 13.08.2015

Ein deutscher Kfz-Mechaniker hatte seinen Arbeitgeber geklagt. Der Mann wollte nicht nur die Zeit für den Kleidungswechsel, sondern auch jene Zeit für das Duschen nach Feierabend als Arbeitszeit angerechnet haben – und Entgelt dafür bekommen. In zweiter Instanz hat man sich verglichen.

Gesicherte Rechtsprechung gibt es auch in Österreich nicht. 2002 befasste sich der OGH mit diesem Thema und beurteilte, dass das Um- und Anziehen einer Uniform (Zirkusmusikanten) nicht zur Arbeitszeit zu zählen sei. Arbeitszeit ist jene Zeit des Dienstnehmers, in der er dem Dienstgeber tatsächlich zur Verfügung steht.

Zu einem anderen Ergebnis könnte man allerdings gelangen, wenn zB Kostümierung oder besondere Hygiene- und Gefahrenschutzvorschriften, eine längere Zeit in Anspruch nehmen, bis der Arbeitnehmer „arbeitsbereit“ wird. Die Platzierung einer Stechuhr kann als schlüssige Handlung gedeutet werden: Ist diese am Eingang des Unternehmens platziert, lässt sich daraus der Wille des Arbeitgebers ableiten, dass auch das Umziehen zur Arbeitszeit zählt (in Abgrenzung zur Platzierung der Stechuhr beim Eingang der Werkshalle).