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Neue Meldebestimmungen im ASVG seit 1.1.2016

10-06-2016: Seit 1.1.2016 sind die neue Meldebestimmungen im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Kraft. Mit dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (BGBl I 113/2015 vom 13.08.2015) wurde auch das ASVG geändert. Im Gesetz wurde nun geregelt, dass Anmeldung (nicht Avisomeldungen, diese sind weiterhin auch telefonisch bzw. per Fax möglich) nur mehr in elektronischer Form erfolgen müssen.

ACHTUNG: Dienstnehmer sind vor Arbeitsantritt anzumelden. Meldeverstöße können zu Verwaltungsstrafen führen.